Schulelternbeirat SEB

Der Schulelternbeirat besteht aus allen Elternvertretern aller Klassen der Schule Wulfsdorf und der Paul-Klee-Schule.

Die Sitzungen finden aktuell vier mal pro Jahr im Beisein der Schulleitungen beider Schulen statt. In diesem Rahmen werden Informationen über bisher Erreichtes und Neuigkeiten bzw. Pläne für die nächsten Monate bzw. das laufende Schuljahr ausgetauscht.

Es werden auch gemeinsame Projekte und Feste, die Klassen betreffende Entscheidungen und über Termine wie z.B. bewegliche Ferientage besprochen.

Zu einigen Themen muss der SEB seine Zustimmung geben (z.B. Rhythmisierung des Unterrichts); zu anderen Themen kann er Abstimmungsvorlagen für die Schulkonferenz erarbeiten. Das oberste Beschlussgremium ist die Schulkonferenz.

Ziel ist, dass aus jeder Klasse mindestens ein Elternvertreter anwesend ist und damit bei Abstimmungen im Sinne der Klasse entscheiden und die Verantwortung für Aufgaben zukünftiger Projekte annehmen kann.

Außerdem berichten die Eltern über Themen und Beschlüsse der jeweiligen Fachkonferenzen der Lehrer.

Der Vorstand des Schulelternbeirates besteht aus fünf Personen: je ein Vertreter für jede Klassenstufe (1-4), sowie ein Vertreter für die Schule Wulfsdorf.

Die Leitung des SEBs hat der Schulelternbeiratsvorsitzende, der ebenfalls für zwei Jahre gewählt wird, der Wulfsdorfer Elternbeiratssprecher ist automatisch dessen Vertreter.

 

Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das oberste Beschlussgremium der Schule.

  • Sitzungen finden mindestens einmal im Schulhalbjahr statt
  • Führung hat die Schulleitung
  • Stimmberechtigung besitzen zur Zeit zehn Lehrkräfte und zehn Eltern
  • Sitzungen sind öffentlich, d.h. alle interessierten Eltern dürfen auch ohne Stimmberechtigung an der Schulkonferenz teilnehmen

Die Schulkonferenz hat die Berechtigung über schulinterne Veränderungen zu entscheiden, z.B. Grundsätze für die Leistungsbewertung, Veränderungen im Schulprogramm, Grundsätze der Unterrichtsarbeit, Förderkonzepte, Betreuungsangebote u.v.m. (siehe auch Paragraf 63 im Schulgesetz)